Allgemeine Geschäftsbedingungen 2021/04
Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Etwaige Geschäftsbedingungen des Käufers erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich dazu bereit erklären, den Vertrag zu diesen Bedingungen auszuführen. In diesem Fall gelten auch unsere Bedingungen, sofern und soweit sie den Bedingungen des Käufers nicht widersprechen. Wir weißen ausdrücklich darauf hin, dass die unter Anlagen aufgeführten Punkte nicht ausschließlich, sondern zusätzlich zu denen im Handel Anwendung finden. Die im Zusammenhang, mit dem zwischen Käufer und uns bestehenden Vertragsverhältnis, anfallenden Daten werden von uns zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert, jedoch nicht an Dritte weitergegeben.
Handel
I. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Korrektur offenkundiger Rechen- und Schreibfehler und vom Käufer erkennbare Irrtümer behalten wir uns vor.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit unseren Mitarbeitern getroffene Vereinbarungen und von ihnen abgegebene Zusicherungen werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3. Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Unsere vertraglichen Beziehungen zu Auslandskunden unterliegen deutschem Recht.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsgrund Lieferumfang und verstehen sich in EUR ab Werk, zuzüglich Kosten für Transport, Verpackung, Rollgeld, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
2. Unsere Rechnungen aus Warenlieferungen, Kundendienstarbeiten und Reparaturen sind gemäß Auftragsbestätigung ohne Abzug zu zahlen. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung in Verzug, können wir Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechnen. Ist der Käufer mit der Bezahlung älterer Rechnungen oder der Abnahme bestellter Gegenstände in Verzug, können wir noch ausstehende Lieferungen bis zur Verzugs-beseitigung zurückhalten oder gegen Nachnamen oder Bankbürgschaft ausliefern.
3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen durch veränderte Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
4. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
5. Kommt es ohne Verschulden des Auftragnehmers zu einer wesentlichen Verzögerung des Projektablaufs, so behalten wir uns das Recht vor, erbrachte Leistungen als Teilleistungen abzurechnen. Art- und Umfang der abzurechnenden Teilleistungen werden von uns festgelegt.
III. Lieferung
1. Lieferungen erfolgen ab Werk Aalen.
2. Der Liefertermin wird stets nach Absprache, sowie nach vollständiger technischer Klärung, sowie unter Vorbehalt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Erfüllungsbereichs liegen festgelegt. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend vier Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich auf Inhalt und Vollständigkeit, sowie auf Transportschäden zu überprüfen. Rechte aus Abhandenkommen von Transportgut und aus Transportschäden kann der Käufer gegen uns nur geltend machen, wenn er sie unverzüglich festgestellt, vom Transportführer eine Schadensmeldung angefertigt und uns übersandt hat.
6. Überschreiten wir einen vereinbarten Liefertermin, muss uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage, an dem wir den uns erteilten Auftrag bestätigt haben, und ist eingehalten, wenn die Sendung während der Frist unser Werk verlassen hat.
IV. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag einschließlich der Ansprüche aus Wechseln, Schecks und ähnlichen Urkunden, aus Schadensersatz und aus Vertragsrücktritt und -kündigung ist Aalen.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Die Entsorgung verbrauchter Betriebsmittel und anfallender Abfallstoffe, einschließlich Verpackungsmaterial wird vom Käufer übernommen.
3. Die Gefahr geht auf den Käufer mit der Übergabe an den mit der Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben (z.B. Inbetriebnahme). Die Gefahr geht auch dann auf den Käufer über, wenn Verzögerungen, die durch den Käufer verursacht wurden, auftreten, und zwar dann, wenn eine Versandbereitschaft hergestellt und angezeigt wurde.
V. Gewährleistung
1. Von der Gewährleistung ausgenommen sind alle Verschleißteile inkl. Der Keramikelemente und Dichtungen. Ausgenommen sind ferner sämtliche Mängel, Nachteile und Schäden, die auf einer unsachgemäßen Behandlung durch den Käufer beruhen (z.B. unsachgemäße Lagerung auf dem Betriebsgelände, Bedienungsfehler).
2. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Käufer, unter den in Punkt VII bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
3. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
4. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
VI. Schutzrechte
1. Wir stehen nach Maßgabe dieses Punktes VI dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist.
2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl den Liefergegenstand abändern, austauschen oder dem Käufer das Nutzungsrecht verschaffen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen des Punktes VII dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
VII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertrags-verhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punktes VII eingeschränkt.
2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Schadensersatzansprüche aus VII 2. sind auf Schäden begrenzt, welche wir als mögliche Folge einer Vertragsverletzung bei Vertragsschluss vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die in Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Einschränkungen dieses Punktes VII gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Eigentumsvorbehalt und Sicherheitsabtretung
1. Der von uns gelieferte Vertragsgegenstand bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus der Vertragsbeziehung und der Geschäftsverbindung insgesamt mit uns getilgt sind. Bei der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung des Vertragsgegenstandes durch den Käufer erfolgt dies stets für uns. Ist der Liefergegenstand in dieser Form verändert, so erwerben wir als Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
2. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ist nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges zulässig. Vor vollständiger Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber darf der Käufer die Gegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat uns der Käufer bei Eingriffen von Gläubigern, insbesondere Pfändung der Anlagen, unverzüglich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Gleiches gilt bei sonstigen Eingriffen von dritter Seite.
3. Der Käufer tritt bis zur vollständigen Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen, insbesondere der Bezahlung des Kaufpreises aus diesem Vertrag, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Gegenstände in Höhe des in unserer Rechnung ausgewiesenen Betrages sicherheitshalber an uns ab.
IX. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 gelten die gesetzlichen Fristen.
X. Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung unsererseits zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und an den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Liefer- bzw. Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI. Schlussbestimmungen
1. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und uns nach unserer Wahl Aalen oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Aalen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleibe von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen dem Käufer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
3. Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie diese Regelungslücken gekannt hätten.
Anlagenbau
I. Angebot und Vertragsabschluss
1. Wir behalten uns das Recht auf technische Änderungen vor, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, die keinen negativen Einfluss auf die Funktionalität haben.
2. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer durch auf uns übertragene Planungsleistungen zur Verfügung gestellten Hilfsmittel (Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, etc.) vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten, insbesondere Wettbewerbern, zugänglich gemacht werden.
II. Lieferung
1. Lieferungen erfolgen ab Werk, Produktionsstätte Membraflow control systems GmbH.
2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme der Anlage länger als vier Wochen in Verzug oder lehnt er die Abnahme ab, sind wir nach einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, nachdem wir dem Käufer erfolglos die Nachfrist gesetzt haben. Im Falle des Schadensersatzes können wir, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen und zu beweisen, ohne Nachweis 15 % des Netto-Verkaufspreises verlangen. Der Käufer kann innerhalb der Nachfrist von 14 Tagen den Nachweis erbringen, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
III. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Der Liefergegenstand gilt als abgenommen, wenn
1.1 die Lieferung und, sofern wir auch die Inbetriebnahme schulden, die Inbetriebnahme abgeschlossen ist,
1.2. wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Punkt IV mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
1.3 seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage ohne Reklamation vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung des Liefergegenstandes begonnen hat (z.B. Inbetriebnahme) und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind.
2. Die Abnahme erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Inbetriebnahme der Anlage und wird durch ein Protokoll bestätigt. Eventuell bei der Abnahme festgestellte Mängel sind vom Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Abnahme kann vom Käufer nicht verweigert werden, wenn unwesentliche Mängel festgestellt werden, die den Betrieb der Anlage nicht grundlegend beeinträchtigen. Sollte sich die Abnahme verzögern, aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so sind alle durch eventuell notwendige zusätzliche An- und Abreise verursachte Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Die Abnahme gilt dann als erfolgt zum ursprünglich vereinbarten Abnahmetermin.
IV. Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Planung und Ausführung unserer Anlagen sowie für eine den Regeln der Technik entsprechende Ausführung der Montagearbeiten, und zwar wie folgt:
1.1 Die Gewährleistung für Anlagen beträgt 12 Monate.
1.2 Die Gewährleistung für Anlagen beginnt mit deren Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, aber auch dann, wenn nur eine Auslieferungsbereitschaft von Seiten des Auftragnehmers besteht, spätestens jedoch nach 30 Tagen.
1.3 Wir erfüllen unsere Gewährleistungsverpflichtungen, indem wir mit Fehlern behaftete Anlagenteile nach Wahl des Käufers kostenlos nachbessern oder ersetzen sowie mangelhafte Kundendienst-, Reparatur- oder andere Werkleistungen kostenlos nachbessern. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Ansprüche unverzüglich anzuzeigen.
2. Bei Änderung der Anlage durch den Käufer oder Dritte ohne unsere Zustimmung, welche unmittelbare Auswirkungen auf den Prozess in Abfolge und Sicherheit hat, entfällt die Gewährleistung.